Der Zugewinnausgleich

Entgegen der landläufigen Auffassung behält bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag, bei der die Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Auch jeder Erwerb während der Ehe wird allein Vermögen des erwerbenden Ehegatten. Das ist im Regelfall kein Problem, da in einer funktionierenden Ehe jeder den anderen an seinem Vermögen teilhaben lässt.

Erst beim Ende der Ehe z.B. durch Scheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jeden Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten berechnet.

Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ist nicht mehr zu klären, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird es mit Null angesetzt. Wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gekommen ist, ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich. Ebenfalls ist ein negatives Endvermögen möglich.

Maßgeblicher Stichtag für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten. Da die Erfahrung zeigt, dass sich Vermögen oft gerade in der Zeit zwischen Trennung und dem Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens verringert, kann Stichtag für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens auch der Zeitpunkt der Trennung sein. In Zweifelsfällen muss letztlich der ausgleichpflichtige Ehegatte nachweisen, dass die eingetretene Vermögensverringerung nicht illoyal war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt es bei dem Zugewinnausgleich in dem ursprünglichen Umfang.

Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen.
Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen.
So ergibt sich der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten.
Der Zugewinnausgleich erfolgt schließlich dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und dem Zugewinnbetrag des anderen Ehegatten an diesen auszahlt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögens-gegenstände besteht dagegen nicht.
Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ehe auch ohne Durchführung des Zugewinnausgleichs geschieden.

Der Versorgungsausgleich

Ehegatten, die während der Ehe im Arbeitsleben standen, haben im Regelfall Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenansprüche sind bei den Ehegatten meist unterschiedlich hoch.

Im Scheidungsverfahren werden diese Anwartschaften von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht, ausgeglichen, wenn die Ehe länger als drei Jahre (einschließlich der Trennungszeit) andauert. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich soll zudem in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungen gering ist oder nur kleine Ausgleichswerte vorliegen.
Die Ehegatten müssen zunächst auf Fragebögen angeben, welche Rentenversicherungen bestehen, mit denen das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften anfordert. Einbezogen werden alle auf eigener Leistung beruhenden, in der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechte wegen Alters und Invalidität, in bestimmten Fällen auch auf Einmalzahlung gerichtete Anrechte, sofern sie nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierbar sind.
Dieser sogenannte Versorgungsausgleich wird schließlich in der Weise durchgeführt, dass die theoretische Rente für jeden Ehegatten zum Endzeitpunkt der Ehe von dem jeweiligen Versorgungsträger berechnet und dem Gericht mitgeteilt wird. Jedes einzelne Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung wird dann grundsätzlich intern, im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten, geteilt.

Es findet also ausschließlich ein Ausgleich auf den Rentenkonten der Ehegatten statt. Geld ist nicht zu zahlen.
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nur durch notariellen Vertrag oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht ausschließen. Zum Abschluss des Vergleiches vor Gericht müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein.
Das Gericht kontrolliert schließlich noch den Inhalt der notariellen Vereinbarung oder des Vergleiches auf seine Wirksamkeit. Eine Genehmigung durch das Gericht ist nicht mehr erforderlich.
Besonderer Hinweis zum Versorgungsausgleich: Nach dem neuen ab dem 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht können sie nach Belieben Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. So können Sie zum Beispiel einzelne Anwartschaften vollständig aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen, die Aufteilung von Anwartschaften der Höhe nach sowie auf der zweiten Ebene modifizieren oder eine externe Ausgleichung von Anwartschaften vornehmen. Voraussetzung ist jedoch die konkrete Kenntnis aller bestehenden Anwartschaften, die sie – am besten schriftlich – bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern erfragen können. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung empfehlen wir dringend die Lektüre der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung unter deutsche-rentenversicherung.de Sofern nach entsprechender Information weitere Fragen bestehen oder z.B. eine externe Ausgleichung beabsichtigt ist, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Andernfalls gehe ich davon aus, dass der Versorgungsausgleich, wie vom Familiengericht vorgesehen, durchgeführt werden soll.

Immobilien
Ein beiden Eheleuten gehörendes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bleibt auch nach Trennung und Scheidung im Eigentum beider Eheleute. Dieses gemeinsame Eigentum endet erst durch Verkauf oder – wenn einer der Ehegatten einem Verkauf nicht zustimmt – durch eine von dem anderen Ehegatten einzuleitende Auseinandersetzungsversteigerung. Wohnt bis dahin ein Ehegatte allein in dem Haus oder der Wohnung und teilen sich die Ehegatten die Belastungen der Immobilie, so muss er dem anderen Ehegatten für die Nutzung von dessen Haus- oder Wohnungshälfte eine Nutzungsentschädigung zahlen. Ist ein Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet oder unterhaltsberechtigt und wohnt er – ob allein oder mit den Kindern – in dem Haus oder der Wohnung, so muss er sich die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für dieses Haus oder diese Wohnung und den monatlichen Belastungen als Einkommen anrechnen lassen.

Schulden
Haben Ehegatten z.B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, so haften sie auch über Trennung und Scheidung hinweg für diese Schulden gemeinsam gegenüber den Gläubigern. Im Regelfall ist es bei gemeinsamen Schulden so, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, von welchem der beiden Ehegatten er die Gesamtsumme verlangt. Selbstverständlich kann der Gläubiger den geschuldeten Betrag insgesamt nur einmal verlangen.
Zahlt einer der Ehegatten die gesamte Schuld allein, so kann er im Innenverhältnis vom anderen die Hälfte ersetzt verlangen. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn die Ehegatten ausdrücklich eine andere Aufteilung untereinander vereinbart haben oder sich aus dem Umständen eine andere Aufteilung zwingend ergibt. Wenn nur ein Ehegatte z.B. einen Kreditvertrag unterschrieben hat, so hat der andere Ehegatte mit diesen Schulden erst einmal nichts zu tun. Kein Ehegatte haftet ohne Unterschrift für den anderen. Nur bei der Berechnung des Unterhaltes werden diese Schulden eines Ehegatten als Abzugsposten dann berücksichtigt, wenn sie entweder vor der Trennung eingegangen worden sind oder bei Eingehung nach der Trennung nachweislich notwendig waren.

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